Liebe Kolleginnen und Kollegen!
MAKLER WERDEN!
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Sie gehören zu den Besten aus dem Finanzdienstleistungssektor? Wir betreuen und unterstützen aktiv den Umstieg zum unabhängigen Finanz- und Versicherungsmakler!
Die, Ihren Bedürfnissen entsprechende, Rechtsberatung
übernimmt eine mit uns kooperierende Anwaltskanzlei!
Wir zeigen Ihnen die Vorteile als Makler nach §93 HGB versus Vermittler nach §84 HGB - rufen sie an oder schicken sie eine Mail! Wir helfen Ihnen Schritt für Schritt unabhängiger Makler zu werden - trauen Sie sich, rufen Sie uns einfach JETZT an - 06022.2793.996
Makler vs. HGB84
Ausschließlichkeits-
vertreter
z.B. Banken
z.B. Versicherungen
z.B. Versicherungsvertriebe
» Vertritt die Interessen
seiner Gesellschaft
» Hat nur die Produkte
seiner Gesellschaft
zur Verfügung
Mehrfachagenten
Vertraglich mit mehreren
Unternehmen verbunden
» Ist Erfüllungsgehilfe der
Gesellschaft
» Muss z.B. im Schadensfall
die Interessen der
Gesellschaft vertreten
» Hat nur die Produkte
weniger Gesellschaften
zur Verfügung
Finanz- und
VersicherungsMAKLER
+ Handelt im Auftrag und
im Interesse von Ihnen
+ Im Schadensfall vertritt er
Ihre Interessen gegenüber
der Gesellschaft
+ Erarbeitet mit Ihnen Ihr
persönliches Finanzkonzept
+ Wählt frei aus den
Angeboten der
Gesellschaften aus
+ Sie erhalten die besten
Leistungen und Preise
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Wann haben Sie das letzte mal in Ihren
Handelsvertreter-Vertrag geschaut?
Da kann z.B. das stehen:
Auzug aus Wikipedia:
Versicherungsvermittler sind im Normalfall Handelsvertreter nach § 84 HGB. Typischerweise sind sie als gebundener Vertreter für eine Versicherungsgesellschaft tätig und vermitteln das Versicherungsgeschäft dieser einen Gesellschaft an die Kunden. Der Vermittler hat eine Verpflichtung gegenüber der Versicherungsgesellschaft - geregelt im Vertretungsvertrag zwischen Vermittler und Versicherer. Eine Abwandlung ist der Mehrfachvertreter, der für mehrere Versicherungsunternehmen tätig wird. Er sucht sich eine Anzahl Unternehmen aus, für die er das Versicherungsgeschäft vermittelt.
Der Versicherungsmakler – geregelt in § 93 HGB ff. – ist gleichfalls Vermittler von Versicherungsschutz, er hat jedoch einen separaten Vertrag, einen Maklervertrag, mit dem Kunden und im Gegensatz zum Versicherungsvermittler keine feste Bindung an ein Versicherungsunternehmen. Er ist dem Kunden gegenüber verpflichtet und nicht dem Versicherer gegenüber. Hieraus leitet sich auch eine spezielle Form der Haftung ab.
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